Gang der Scheidung

Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind und seit einem Jahr getrennt leben, ist eine einvernehmliche und kostengünstige Scheidung möglich.

Getrennt leben Ehegatten, wenn der eine Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist. Schwieriger ist es, wenn beide Ehegatten noch zusammen wohnen. Dann muss nachgewiesen werden, dass sie "von Tisch und Bett" getrennt sind und sie auch nicht mehr gemeinsam wirtschaften.

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist weiterhin, dass zwischen den Ehegatten über den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, die Ehewohnung und den Hausrat Einigkeit erzielt worden ist.

Weitere Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, keine Anträge zum Sorgerecht und Umgangsrecht gestellt werden, sondern sich die Ehegatten hierüber einig sind.

Vor Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Scheidung nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Gewalttätigkeiten oder einer sonstigen unzumutbaren Härte.

Bei einvernehmlicher Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt beizieht. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn er lediglich zustimmt. Sobald aber Sonderfragen zu regeln sind, z.B. auch betreffend den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich), muss auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten werden.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so muss das Gericht in jedem Fall von sich aus den Versorgungsausgleich durchführen, es sei denn, es liegt ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vor oder es handelt sich um eine Ehe von kurzer Dauer bis zu 3 Jahren.

Nur auf Antrag trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen (sogenannte Folgesachen), nämlich zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt, zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich), zum Umgang mit den Kindern, zum Sorgerecht, zur Aufteilung des Hausrates, zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung.

Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat. Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man zwingend einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Die Eheleute treten formal bei der Scheidung als gegnerische Parteien auf, auch wenn sie sich hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag, gegebenenfalls in der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen

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